Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lagerstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1947Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wer für eigene oder fremde Rechnung Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes ausführt, ist verpflichtet, vor Beginn dieser Arbeiten das Gebiet und den voraussichtlichen Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen sowie das hiebei anzuwendende Verfahren der Geologischen Bundesanstalt und der Bergbehörde bekanntzugeben und das Ergebnis der Untersuchungen unter Beifügung der Unterlagen zu ermitteln. Über Verlangen ist den genannten Stellen jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068400
alte Dokumentnummer
N5194725454L