Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammermitgliedergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
§ 3. Zuständig im Sinne des § 2, Abs. (3), ist die Behörde, die zur Verleihung der Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit (§ 1) oder der Entgegennahme der Anmeldung dieser Tätigkeit berufen ist. Paragraph 3, Zuständig im Sinne des Paragraph 2,, Abs. (3), ist die Behörde, die zur Verleihung der Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit (Paragraph eins,) oder der Entgegennahme der Anmeldung dieser Tätigkeit berufen ist.
Dokumentnummer
NOR12068375
Alte Dokumentnummer
N5194712424I