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§ 4 HMG

Fassungen
24.08.1947 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 161/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 424.08.194731.12.1998 BGBl. Nr. 161/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammermitgliedergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.08.1947BGBl. Nr. 161/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HMG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Paragraph 4, (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, sind von einem durch Verordnung festzusetzenden Zeitpunkte ab Berechtigungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zu einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, erloschen, sofern nicht die im Paragraph eins, vorgeschriebene Meldung erstattet und die Berechtigung nachgewiesen wurde. Vom Erlöschen sind die Beteiligten durch die Behörde (Paragraph 3,) zu verständigen.

  1. Absatz 2,Ist der Berechtigte kriegsgefangen oder vermißt, so lebt seine Berechtigung wieder auf, wenn er innerhalb von drei Monaten nach seiner Rückkehr oder seine Witwe, beziehungsweise seine erbberechtigten Deszendenten (Paragraph 56,, Gewerbeordnung) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Todeserklärung dies bei der Behörde beantragen.

Gesetzesnummer

10006205

Dokumentnummer

NOR12068376

Alte Dokumentnummer

N5194712425I