Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammermitgliedergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 8 sind von einem durch Verordnung festzusetzenden Zeitpunkte ab Berechtigungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zu einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, erloschen, sofern nicht die im § 1 vorgeschriebene Meldung erstattet und die Berechtigung nachgewiesen wurde. Vom Erlöschen sind die Beteiligten durch die Behörde (§ 3) zu verständigen.Paragraph 4, (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, sind von einem durch Verordnung festzusetzenden Zeitpunkte ab Berechtigungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zu einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, erloschen, sofern nicht die im Paragraph eins, vorgeschriebene Meldung erstattet und die Berechtigung nachgewiesen wurde. Vom Erlöschen sind die Beteiligten durch die Behörde (Paragraph 3,) zu verständigen.
(2)Absatz 2,Ist der Berechtigte kriegsgefangen oder vermißt, so lebt seine Berechtigung wieder auf, wenn er innerhalb von drei Monaten nach seiner Rückkehr oder seine Witwe, beziehungsweise seine erbberechtigten Deszendenten (§ 56, Gewerbeordnung) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Todeserklärung dies bei der Behörde beantragen.Ist der Berechtigte kriegsgefangen oder vermißt, so lebt seine Berechtigung wieder auf, wenn er innerhalb von drei Monaten nach seiner Rückkehr oder seine Witwe, beziehungsweise seine erbberechtigten Deszendenten (Paragraph 56,, Gewerbeordnung) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Todeserklärung dies bei der Behörde beantragen.
Dokumentnummer
NOR12068376
Alte Dokumentnummer
N5194712425I