Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammermitgliedergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
§ 7. Die näheren Bestimmungen über die Meldung und die beizubringenden Nachweise (§ 1) über die Kommission, über das Zusammenwirken der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft mit den zuständigen Verwaltungsbehörden, über die Kennzeichnung der überprüften Berechtigungsausweise und über die Form der Eintragungen in dem Mitgliederkataster der Landeskammern werden durch Verordnung erlassen. Paragraph 7, Die näheren Bestimmungen über die Meldung und die beizubringenden Nachweise (Paragraph eins,) über die Kommission, über das Zusammenwirken der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft mit den zuständigen Verwaltungsbehörden, über die Kennzeichnung der überprüften Berechtigungsausweise und über die Form der Eintragungen in dem Mitgliederkataster der Landeskammern werden durch Verordnung erlassen.
Dokumentnummer
NOR12068379
Alte Dokumentnummer
N5194712428I