Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammermitgliedergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
§ 8. (1) Vom 1. Jänner 1948 an dürfen Ausweise über Berechtigungen zur Ausübung einer der im § 1 bezeichneten Tätigkeiten von der zuständigen Behörde nur ausgefertigt werden, wenn der Nachweis über den Erlag der Einverleibungsgebühr (§ 57, Abs. (7), Handelskammergesetz) erbracht ist.Paragraph 8, (1) Vom 1. Jänner 1948 an dürfen Ausweise über Berechtigungen zur Ausübung einer der im Paragraph eins, bezeichneten Tätigkeiten von der zuständigen Behörde nur ausgefertigt werden, wenn der Nachweis über den Erlag der Einverleibungsgebühr (Paragraph 57,, Abs. (7), Handelskammergesetz) erbracht ist.
(2)Absatz 2,Inhaber der nach dem 1. Jänner 1948 ausgestellten Ausweise sind verpflichtet, den Ausweis binnen längstens drei Monaten, von dem Tage der Ausstellung an gerechnet, der zuständigen Landeskammer zur Beisetzung des Vermerkes über die Aufnahme in den Mitgliederkataster vorzulegen. Die Landeskammer hat den Ausweis binnen längstens zwei Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten zurückzustellen.
Dokumentnummer
NOR12068380
Alte Dokumentnummer
N5194712429I