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§ 8 HMG

Fassungen
24.08.1947 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 161/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 824.08.194731.12.1998 BGBl. Nr. 161/1947 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammermitgliedergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.08.1947BGBl. Nr. 161/1947

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Abkürzung

HMG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Paragraph 8, (1) Vom 1. Jänner 1948 an dürfen Ausweise über Berechtigungen zur Ausübung einer der im Paragraph eins, bezeichneten Tätigkeiten von der zuständigen Behörde nur ausgefertigt werden, wenn der Nachweis über den Erlag der Einverleibungsgebühr (Paragraph 57,, Abs. (7), Handelskammergesetz) erbracht ist.

  1. Absatz 2,Inhaber der nach dem 1. Jänner 1948 ausgestellten Ausweise sind verpflichtet, den Ausweis binnen längstens drei Monaten, von dem Tage der Ausstellung an gerechnet, der zuständigen Landeskammer zur Beisetzung des Vermerkes über die Aufnahme in den Mitgliederkataster vorzulegen. Die Landeskammer hat den Ausweis binnen längstens zwei Wochen mit dem Vermerk versehen dem Berechtigten zurückzustellen.

Gesetzesnummer

10006205

Dokumentnummer

NOR12068380

Alte Dokumentnummer

N5194712429I