Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammermitgliedergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
§ 9. Übertretungen dieses Gesetzes werden, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen sind, hinsichtlich der durch die Gewerbeordnung geregelten Tätigkeiten von den Gewerbebehörden, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Paragraph 9, Übertretungen dieses Gesetzes werden, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen sind, hinsichtlich der durch die Gewerbeordnung geregelten Tätigkeiten von den Gewerbebehörden, in allen übrigen Fällen von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
Dokumentnummer
NOR12068381
Alte Dokumentnummer
N5194712430I