Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
ANNEX A
Liste der in Absatz 2 a) des Artikels I erwähnten GebieteListe der in Absatz 2 a) des Artikels römisch eins erwähnten Gebiete
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland abhängige Gebiete.
Kanada.
Commonwealth von Australien.
Vom Commonwealth von Australien abhängige Gebiete.
Neuseeland.
Von Neuseeland abhängige Gebiete.
Südafrikanische Union einschließlich Südwestafrika.
Irland.
Indien
Pakistan
Südrhodesien
Burma
Ceylon.
In einzelnen der oben angeführten Gebiete sind für gewisse Waren zwei oder mehrere Vorzugstarife in Kraft. Diese Gebiete können durch ein Abkommen mit den anderen Vertragsstaaten, die im Genusse der Meistbegünstigung stehend Hauptlieferanten dieser Ware sind, diese Vorzugszölle durch einen einzigen Vorzugszoll ersetzen, der als Ganzes für die die Meistbegünstigung genießenden Lieferstaaten nicht ungünstiger sein soll als die Präferenzen, die vor diesem Austausch in Kraft waren.
Die Auferlegung einer gleichwertigen Präferenzzollspanne an Stelle der Präferenzspanne, die als Binnensteuer ausschließlich zwischen zwei oder mehreren der in diesem Annex genannten Gebiete am 10. April 1947 bestand oder an Stelle der in dem folgenden Absatz genannten mengenmäßigen Präferenzvereinbarungen, wird nicht als eine Erhöhung einer Präferenzzollspanne angesehen.
Die in Absatz, 5, lit. b), des Artikels XIV angeführten Präferenzvereinbarungen beziehen sich auf jene, die im Vereinigten Königreiche am 10. April 1947 auf Grund vertraglicher Abmachungen mit den Regierungen von Kanada, Australien und Neuseeland über gekühltes und gefrorenes Rind- und Kalbfleisch, gefrorenes Hammel- und Lammfleisch, gekühltes und gefrorenes Schweinefleisch und Speck bestanden. Unbeschadet einer etwa nach Artikel XX lit. h) ergriffenen Maßnahme ist beabsichtigt, diese Vereinbarungen aufzuheben oder durch Tarifpräferenzen zu ersetzen und zu diesem Zweck sobald als möglich Verhandlungen zwischen den wesentlich beteiligten oder betroffenen Staaten einzuleiten.Die in Absatz, 5, Litera b,), des Artikels römisch vierzehn angeführten Präferenzvereinbarungen beziehen sich auf jene, die im Vereinigten Königreiche am 10. April 1947 auf Grund vertraglicher Abmachungen mit den Regierungen von Kanada, Australien und Neuseeland über gekühltes und gefrorenes Rind- und Kalbfleisch, gefrorenes Hammel- und Lammfleisch, gekühltes und gefrorenes Schweinefleisch und Speck bestanden. Unbeschadet einer etwa nach Artikel römisch zwanzig Litera h,) ergriffenen Maßnahme ist beabsichtigt, diese Vereinbarungen aufzuheben oder durch Tarifpräferenzen zu ersetzen und zu diesem Zweck sobald als möglich Verhandlungen zwischen den wesentlich beteiligten oder betroffenen Staaten einzuleiten.
Die Filmverleihsteuer, die in Neuseeland am 10. April 1947 in Kraft war, wird hinsichtlich dieses Abkommens wie eine Zollgebühr im Sinne des Artikels I behandelt werden. Das Filmverleihkontingent, das in Neuseeland am 10. April 1947 in Kraft war, wird hinsichtlich dieses Abkommens als Vorrührungskontingent im Sinne des Artikels IV behandelt werden.Die Filmverleihsteuer, die in Neuseeland am 10. April 1947 in Kraft war, wird hinsichtlich dieses Abkommens wie eine Zollgebühr im Sinne des Artikels römisch eins behandelt werden. Das Filmverleihkontingent, das in Neuseeland am 10. April 1947 in Kraft war, wird hinsichtlich dieses Abkommens als Vorrührungskontingent im Sinne des Artikels römisch vier behandelt werden.