Hinsichtlich der gemäß Absatz 2 d) dieses Artikels und Absatz 2 c) des Artikels XI angewendeten Beschränkungen ist die Bestimmung der Vergleichsperiode für eine Ware und die Beurteilung jener besonderen Umstände, die den Handel mit dieser Ware betreffen, jenem Vertragsstaat vorbehalten, der die Beschränkung anwendet. Dieser Vertragsstaat wird jedoch auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, der an der Lieferung dieser Ware besonders interessiert ist, oder auf Ersuchen derHinsichtlich der gemäß Absatz 2 d) dieses Artikels und Absatz 2 c) des Artikels römisch elf angewendeten Beschränkungen ist die Bestimmung der Vergleichsperiode für eine Ware und die Beurteilung jener besonderen Umstände, die den Handel mit dieser Ware betreffen, jenem Vertragsstaat vorbehalten, der die Beschränkung anwendet. Dieser Vertragsstaat wird jedoch auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, der an der Lieferung dieser Ware besonders interessiert ist, oder auf Ersuchen der
V e r t r a g s s t a a t e n unverzüglich mit dem anderen Vertragsstaat oder den V e r t r a g s s t a a t e n bezüglich der Notwendigkeit einer Abänderung des festgelegten Anteiles oder der bestimmten Vergleichsperiode, der Überprüfung der vorliegenden besonderen Umstände oder der Beseitigung von Bedingungen, Formalitäten oder anderen Bestimmungen, die bezüglich der Zuteilung eines angemessenen Kontingents oder dessen unbeschränkter Ausnützung einseitig festgesetzt wurden, in Beratungen eintreten.römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n unverzüglich mit dem anderen Vertragsstaat oder den römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n bezüglich der Notwendigkeit einer Abänderung des festgelegten Anteiles oder der bestimmten Vergleichsperiode, der Überprüfung der vorliegenden besonderen Umstände oder der Beseitigung von Bedingungen, Formalitäten oder anderen Bestimmungen, die bezüglich der Zuteilung eines angemessenen Kontingents oder dessen unbeschränkter Ausnützung einseitig festgesetzt wurden, in Beratungen eintreten.