Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung
Eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, kann dabei von Artikel XIII abweichen, soweit dies die gleiche Wirkung hat wie Zahlungs- und Transferbeschränkungen bei laufenden internationalen Geschäften, die sie gleichzeitig nach den Artikeln VIII oder XIV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds oder ähnlichen Bestimmungen eines nach Artikel XV Absatz 6 abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr anwenden darf.Eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach Artikel römisch zwölf oder Artikel römisch achtzehn Abschnitt B anwendet, kann dabei von Artikel römisch dreizehn abweichen, soweit dies die gleiche Wirkung hat wie Zahlungs- und Transferbeschränkungen bei laufenden internationalen Geschäften, die sie gleichzeitig nach den Artikeln römisch acht oder römisch vierzehn des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds oder ähnlichen Bestimmungen eines nach Artikel römisch fünfzehn Absatz 6 abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr anwenden darf.
Eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, kann mit Einwilligung der VERTRAGSPARTEIEN bei einem kleinen Teil ihres Außenhandels vorübergehend von Artikel XIII abweichen, wenn die Vorteile für sie selbst oder die beteiligten Vertragsparteien den Schaden erheblich überwiegen, der dadurch für den Handel anderer Vertragsparteien entsteht.Eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel römisch zwölf oder Artikel römisch achtzehn Abschnitt B anwendet, kann mit Einwilligung der VERTRAGSPARTEIEN bei einem kleinen Teil ihres Außenhandels vorübergehend von Artikel römisch dreizehn abweichen, wenn die Vorteile für sie selbst oder die beteiligten Vertragsparteien den Schaden erheblich überwiegen, der dadurch für den Handel anderer Vertragsparteien entsteht.
Artikel XIII schließt nicht aus, daß eine Gruppe von Gebieten mit einem gemeinsamen Quotenanteil beim Internationalen Währungsfonds Beschränkungen, die mit Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B im Einklang stehen, auf die Einfuhr aus anderen Ländern, nicht jedoch auf ihren Handel miteinander, anwendet, sofern diese Beschränkungen im übrigen mit Artikel XII vereinbar sind.Artikel römisch dreizehn schließt nicht aus, daß eine Gruppe von Gebieten mit einem gemeinsamen Quotenanteil beim Internationalen Währungsfonds Beschränkungen, die mit Artikel römisch zwölf oder Artikel römisch achtzehn Abschnitt B im Einklang stehen, auf die Einfuhr aus anderen Ländern, nicht jedoch auf ihren Handel miteinander, anwendet, sofern diese Beschränkungen im übrigen mit Artikel römisch zwölf vereinbar sind.
Die Artikel XI bis XV und Artikel XVIII Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder nach Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, Maßnahmen zur Lenkung ihrer Ausfuhren trifft, um ihre Einnahmen an Devisen zu erhöhen, die sie verwenden kann, ohne von Artikel XIII abzuweichen.Die Artikel römisch elf bis römisch fünfzehn und Artikel römisch achtzehn Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel römisch zwölf oder nach Artikel römisch achtzehn Abschnitt B anwendet, Maßnahmen zur Lenkung ihrer Ausfuhren trifft, um ihre Einnahmen an Devisen zu erhöhen, die sie verwenden kann, ohne von Artikel römisch dreizehn abzuweichen.
Die Artikel XI bis XV und Artikel XVIII Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine VertragsparteiDie Artikel römisch elf bis römisch fünfzehn und Artikel römisch achtzehn Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei
mengenmäßige Beschränkungen anwendet, welche die gleiche Wirkung haben wie Zahlungsbeschränkungen, die nach Artikel VII Absatz,3 lit. b) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zulässig sind, odermengenmäßige Beschränkungen anwendet, welche die gleiche Wirkung haben wie Zahlungsbeschränkungen, die nach Artikel römisch sieben Absatz,3 Litera b,) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zulässig sind, oder
mengenmäßige Beschränkungen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Anlage A anwendet, solange das Ergebnis der dort erwähnten Verhandlungen noch aussteht.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40081376