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Art. 14

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch vierzehn

Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung

  1. Ziffer eins
    Eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach Artikel römisch zwölf oder Artikel römisch achtzehn Abschnitt B anwendet, kann dabei von Artikel römisch dreizehn abweichen, soweit dies die gleiche Wirkung hat wie Zahlungs- und Transferbeschränkungen bei laufenden internationalen Geschäften, die sie gleichzeitig nach den Artikeln römisch acht oder römisch vierzehn des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds oder ähnlichen Bestimmungen eines nach Artikel römisch fünfzehn Absatz 6 abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr anwenden darf.
  2. Ziffer 2
    Eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel römisch zwölf oder Artikel römisch achtzehn Abschnitt B anwendet, kann mit Einwilligung der VERTRAGSPARTEIEN bei einem kleinen Teil ihres Außenhandels vorübergehend von Artikel römisch dreizehn abweichen, wenn die Vorteile für sie selbst oder die beteiligten Vertragsparteien den Schaden erheblich überwiegen, der dadurch für den Handel anderer Vertragsparteien entsteht.
  3. Ziffer 3
    Artikel römisch dreizehn schließt nicht aus, daß eine Gruppe von Gebieten mit einem gemeinsamen Quotenanteil beim Internationalen Währungsfonds Beschränkungen, die mit Artikel römisch zwölf oder Artikel römisch achtzehn Abschnitt B im Einklang stehen, auf die Einfuhr aus anderen Ländern, nicht jedoch auf ihren Handel miteinander, anwendet, sofern diese Beschränkungen im übrigen mit Artikel römisch zwölf vereinbar sind.
  4. Ziffer 4
    Die Artikel römisch elf bis römisch fünfzehn und Artikel römisch achtzehn Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel römisch zwölf oder nach Artikel römisch achtzehn Abschnitt B anwendet, Maßnahmen zur Lenkung ihrer Ausfuhren trifft, um ihre Einnahmen an Devisen zu erhöhen, die sie verwenden kann, ohne von Artikel römisch dreizehn abzuweichen.
  5. Ziffer 5
    Die Artikel römisch elf bis römisch fünfzehn und Artikel römisch achtzehn Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei
    1. Litera a
      mengenmäßige Beschränkungen anwendet, welche die gleiche Wirkung haben wie Zahlungsbeschränkungen, die nach Artikel römisch sieben Absatz,3 Litera b,) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zulässig sind, oder
    2. Litera b
      mengenmäßige Beschränkungen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Anlage A anwendet, solange das Ergebnis der dort erwähnten Verhandlungen noch aussteht.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081376