In allen Fällen, in denen die V e r t r a g s s t a a t e n berufen sind, sich mit Fragen der Währungsreserven, der Zahlungsbilanz und Devisenabkommen zu befassen, werden sie mit dem Fonds in eingehende Beratungen eintreten. Bei diesen Beratungen werden die Vertragsstaaten alle Feststellungen statistischer oder anderer Art entgegennehmen, die ihnen vom Internationalen Währungsfonds hinsichtlich des Devisenverkehrs, der Währungsreserven und hinsichtlich der Zahlungsbilanz mitgeteilt werden; sie werden ferner die Feststellungen des Fonds darüber entgegennehmen, ob die Maßnahmen, die ein Vertragsstaat hinsichtlich des Devisenverkehrs getroffen hat, mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit den Bestimmungen eines besonderen zwischen diesem Vertragsstaat und den V e r t r a g s s t a a t e n geschlossenen Sonderabkommens über den Dervisenverkehr im Einklang steht. Wenn die Vertragsstaaten in jenen Fällen, in denen die in Absatz 2 a) des Artikels XII oder XVIII Absatz 9 genannten Merkmale vorliegen, eine endgültige Entscheidung zu treffen haben, werden sie die Feststellungen des Fonds darüber, ob die Währungsreserven des Vertragsstaates einem beträchtlichen Absinken unterliegen, ob ein sehr niedriger Stand vorliegt oder ob sie sich in einem angemessenen Ausmaß erhöht haben, als auch über die finanziellen Aspekte anderer Fragen entgegennehmen, die in einem solchen Fall Gegenstand der Beratungen bilden.In allen Fällen, in denen die römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n berufen sind, sich mit Fragen der Währungsreserven, der Zahlungsbilanz und Devisenabkommen zu befassen, werden sie mit dem Fonds in eingehende Beratungen eintreten. Bei diesen Beratungen werden die Vertragsstaaten alle Feststellungen statistischer oder anderer Art entgegennehmen, die ihnen vom Internationalen Währungsfonds hinsichtlich des Devisenverkehrs, der Währungsreserven und hinsichtlich der Zahlungsbilanz mitgeteilt werden; sie werden ferner die Feststellungen des Fonds darüber entgegennehmen, ob die Maßnahmen, die ein Vertragsstaat hinsichtlich des Devisenverkehrs getroffen hat, mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit den Bestimmungen eines besonderen zwischen diesem Vertragsstaat und den römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n geschlossenen Sonderabkommens über den Dervisenverkehr im Einklang steht. Wenn die Vertragsstaaten in jenen Fällen, in denen die in Absatz 2 a) des Artikels römisch zwölf oder römisch achtzehn Absatz 9 genannten Merkmale vorliegen, eine endgültige Entscheidung zu treffen haben, werden sie die Feststellungen des Fonds darüber, ob die Währungsreserven des Vertragsstaates einem beträchtlichen Absinken unterliegen, ob ein sehr niedriger Stand vorliegt oder ob sie sich in einem angemessenen Ausmaß erhöht haben, als auch über die finanziellen Aspekte anderer Fragen entgegennehmen, die in einem solchen Fall Gegenstand der Beratungen bilden.