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Art. 15

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch fünfzehn

Devisenabkommen

  1. Ziffer eins
    Die römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n werden bestrebt sein, mit dem Internationalen Währungsfonds zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, daß hinsichtlich der der Kompetenz des Fonds unterstellten Fragen des Devisenverkehrs und der der Kompetenz der römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n unterstellten Fragen der Mengenbeschränkungen und anderer Handelsmaßnahmen eine einheitliche Politik verfolgt werde.
  2. Ziffer 2
    In allen Fällen, in denen die römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n berufen sind, sich mit Fragen der Währungsreserven, der Zahlungsbilanz und Devisenabkommen zu befassen, werden sie mit dem Fonds in eingehende Beratungen eintreten. Bei diesen Beratungen werden die Vertragsstaaten alle Feststellungen statistischer oder anderer Art entgegennehmen, die ihnen vom Internationalen Währungsfonds hinsichtlich des Devisenverkehrs, der Währungsreserven und hinsichtlich der Zahlungsbilanz mitgeteilt werden; sie werden ferner die Feststellungen des Fonds darüber entgegennehmen, ob die Maßnahmen, die ein Vertragsstaat hinsichtlich des Devisenverkehrs getroffen hat, mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit den Bestimmungen eines besonderen zwischen diesem Vertragsstaat und den römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n geschlossenen Sonderabkommens über den Dervisenverkehr im Einklang steht. Wenn die Vertragsstaaten in jenen Fällen, in denen die in Absatz 2 a) des Artikels römisch zwölf oder römisch achtzehn Absatz 9 genannten Merkmale vorliegen, eine endgültige Entscheidung zu treffen haben, werden sie die Feststellungen des Fonds darüber, ob die Währungsreserven des Vertragsstaates einem beträchtlichen Absinken unterliegen, ob ein sehr niedriger Stand vorliegt oder ob sie sich in einem angemessenen Ausmaß erhöht haben, als auch über die finanziellen Aspekte anderer Fragen entgegennehmen, die in einem solchen Fall Gegenstand der Beratungen bilden.
  3. Ziffer 3
    Die römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n werden bestrebt sein, mit dem Fonds über das Verfahren der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Beratung ein Abkommen zu schließen.
  4. Ziffer 4
    Vertragsstaaten werden von Maßnahmen im Devisenverkehr Abstand nehmen, die die beabsichtigte Wirkung der Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen und keine Handelsmaßnahmen ergreifen, die den Absichten der Statuten des Internationalen Währungsfonds zuwiderlaufen.
  5. Ziffer 5
    Wenn die römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n zu irgend einem Zeitpunkt feststellen, daß ein Vertragsstaat Beschränkungen des Zahlungsverkehrs, die mit den Ausnahmebestimmungen über Mengenbeschränkungen im vorliegenden Abkommen unvereinbar sind, bei Zahlungen und Überweisungen für Einfuhren anwendet, werden sie dem Fonds darüber Bericht erstatten.
  6. Ziffer 6
    Jeder Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Fonds ist, wird innerhalb einer Frist, die die römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n nach Beratung mit dem Fonds festsetzen werden, Mitglied des Fonds werden oder, andernfalls, mit den
    römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n ein besonderes Devisenabkommen schließen. Ein Vertragsstaat, der seine Mitgliedschaft im Fonds verliert, wird unverzüglich mit den
    römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n ein besonderes Devisenabkommen abschließen. Jedes besondere von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Paragraphen abgeschlossene Devisenabkommen wird sodann einen Bestandteil seiner aus dem vorliegenden Abkommen bestehenden Verpflichtungen bilden.
  7. Ziffer 7
    1. Litera a
      Ein auf Grund des Absatzes 6 dieses Artikels zwischen einem Vertragsstaat und den Vertragsstaaten abgeschlossenes besonderes Devisenabkommen wird diejenigen Bestimmungen enthalten, die die Vertragsstaaten als notwendig erachten, damit die von diesem Vertragsstaat auf dem Gebiet des Devisenverkehrs getroffenen Maßnahmen nicht mit dem vorliegenden Abkommen in Widerspruch stehen.
    2. Litera b
      Die Bestimmungen eines solchen Abkommens werden dem Vertragsstaat auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs keine in ihrer Gesamtheit einschränkenderen Verpflichtungen auferlegen, als diejenigen, die durch die Statuten des Internationalen Währungsfonds dessen Mitgliedern auferlegt wurden.
  8. Ziffer 8
    Ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Fonds ist, stellt
den römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n jene. Auskünfte zur Verfügung, die sie im allgemeinen Rahmen des Abschnittes 5 von Artikel römisch acht der Statuten des Internationalen Währungsfonds anfordern können, um die ihnen durch das Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
  1. Ziffer 9
    Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens untersagt:
    1. Litera a
      die Anwendung von Devisenkontrollen oder –beschränkungen durch einen Vertragsstaat, die mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit den Bestimmungen eines von diesem Vertragsstaate mit den Vertragsstaaten abgeschlossenen besonderen Devisenabkommens in Einklang stehen, oder
    2. Litera b
      die Anwendung von Beschränkungen oder Kontrollen der Ein- oder Ausfuhr durch einen Vertragsstaat, deren einzige Wirkung es wäre, zusätzlich zu den gemäß Artikel römisch elf, römisch zwölf, römisch dreizehn und römisch vierzehn gestatteten Auswirkungen, derartige Devisenkontrollen oder –beschränkungen wirksam zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081377