Wenn ein Vertragsstaat irgendeine Subvention, einschließlich jeder Form des Schutzes von Gewinnen oder der Preisstützung gewährt oder aufrechterhält, die unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Steigerung der Ausfuhr einer Ware aus seinem Gebiet oder die Einfuhr einer Ware in sein Gebiet herabzusetzen, wird dieser Vertragsstaat schriftlich den
V e r t r a g s s t a a t e n das Ausmaß und die Art dieser Subvention, die Auswirkungen, die er von ihr hinsichtlich des Volumens der Ein- beziehungsweise Ausfuhr der Ware oder der Waren erwartet, sowie die Umstände mitteilen, die die Subvention notwendig machen. In allen Fällen, in denen ein Vertragsstaat der Auffassung ist, dass eine solche Subvention eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen herbeiführt oder herbeizuführen droht, wird der Vertragsstaat, der sie gewährt hat, auf Ersuchen mit dem interessierten Vertragsstaat oder mit anderen Vertragsstaaten oder mit den V e r t r a g s s t a a t e n die Möglichkeit der Beschränkung dieser Subvention prüfen.römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n das Ausmaß und die Art dieser Subvention, die Auswirkungen, die er von ihr hinsichtlich des Volumens der Ein- beziehungsweise Ausfuhr der Ware oder der Waren erwartet, sowie die Umstände mitteilen, die die Subvention notwendig machen. In allen Fällen, in denen ein Vertragsstaat der Auffassung ist, dass eine solche Subvention eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen herbeiführt oder herbeizuführen droht, wird der Vertragsstaat, der sie gewährt hat, auf Ersuchen mit dem interessierten Vertragsstaat oder mit anderen Vertragsstaaten oder mit den römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n die Möglichkeit der Beschränkung dieser Subvention prüfen.