Hinsichtlich von Zöllen und Gebühren aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr oder auf den internationalen Zahlungsverkehr für Ein- oder Ausfuhr auferlegt werden, hinsichtlich des Einhebungsverfahrens für solche Zölle und Belastungen und bezüglich aller Vorschriften und Formalitäten im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhr, bei der Erhebung innerer Abgaben auf ausgeführte Waren sowie aller Angelegenheiten, auf die sich Absätze 2 und 4 des Artikels III beziehen, werden alle Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte oder Immunitäten, die von einem Vertragsstaat für eine Ware, welche aus einem anderen Land stammt oder für dieses Land bestimme ist, unverzüglich und bedingungslos für gleichartige Waren, die aus einem anderen Land stammen oder für dieses bestimmt sind, auch für das Gebiet aller anderen Vertragsstaaten gewährt.Hinsichtlich von Zöllen und Gebühren aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr oder auf den internationalen Zahlungsverkehr für Ein- oder Ausfuhr auferlegt werden, hinsichtlich des Einhebungsverfahrens für solche Zölle und Belastungen und bezüglich aller Vorschriften und Formalitäten im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhr, bei der Erhebung innerer Abgaben auf ausgeführte Waren sowie aller Angelegenheiten, auf die sich Absätze 2 und 4 des Artikels römisch drei beziehen, werden alle Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte oder Immunitäten, die von einem Vertragsstaat für eine Ware, welche aus einem anderen Land stammt oder für dieses Land bestimme ist, unverzüglich und bedingungslos für gleichartige Waren, die aus einem anderen Land stammen oder für dieses bestimmt sind, auch für das Gebiet aller anderen Vertragsstaaten gewährt.