Die Waren, die im Teil II der auf alle Vertragsstaaten Bezug nehmenden Liste angeführt sind, nämlich Waren aus jenen Gebieten, die gemäß Artikel I Anspruch auf Vorzugsbehandlung bei der Einfuhr in jenes Gebiet haben, auf das sich die Liste bezieht, sind, vorbehaltlich der darin festgesetzten Bedingungen, Klauseln und näheren Bestimmungen, von jenen allgemeinen Zollgebühren befreit, die über die im Teil II dieser Liste vorgesehenen und festgesetzten Gebühren noch hinausgehen. Desgleichen sind diese Waren von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder bei der internationalen Überweisung von Zahlungen für Einfuhren auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die am Tag des Datums dieses Abkommens auferlegt werden oder auf Grund der zu diesem Zeitpunkt im Einfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig nach diesem Zeitpunkt aufzuerlegen sind. Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ist kein Vertragsstaat daran gehindert, die im Zeitpunkte dieses Abkommens bestehenden Vorschriften, betreffend die Zulassungsbedingungen für Waren zur Einfuhr zu Vorzugszöllen, aufrechtzuerhalten.Die Waren, die im Teil römisch zwei der auf alle Vertragsstaaten Bezug nehmenden Liste angeführt sind, nämlich Waren aus jenen Gebieten, die gemäß Artikel römisch eins Anspruch auf Vorzugsbehandlung bei der Einfuhr in jenes Gebiet haben, auf das sich die Liste bezieht, sind, vorbehaltlich der darin festgesetzten Bedingungen, Klauseln und näheren Bestimmungen, von jenen allgemeinen Zollgebühren befreit, die über die im Teil römisch zwei dieser Liste vorgesehenen und festgesetzten Gebühren noch hinausgehen. Desgleichen sind diese Waren von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder bei der internationalen Überweisung von Zahlungen für Einfuhren auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die am Tag des Datums dieses Abkommens auferlegt werden oder auf Grund der zu diesem Zeitpunkt im Einfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig nach diesem Zeitpunkt aufzuerlegen sind. Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ist kein Vertragsstaat daran gehindert, die im Zeitpunkte dieses Abkommens bestehenden Vorschriften, betreffend die Zulassungsbedingungen für Waren zur Einfuhr zu Vorzugszöllen, aufrechtzuerhalten.