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Art. 25

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch 25

Die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels.

  1. Ziffer eins
    Die durch das Abkommen vom 10. März 1955 gegründete Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels führt die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens durch, die ein Vorgehen der Organisation vorsehen oder ein gemeinsames Handeln erfordern; sie kann jede sonstige Tätigkeit im Rahmen des Allgemeinen Abkommens ausüben, die in dem Abkommen zur Gründung der Organisation vorgesehen ist.
  2. Ziffer 2
    Alle Vertragsparteien werden so bald wie möglich Mitglieder der Organisation.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien, die das Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels angenommen haben, können nach seinem Inkrafttreten jederzeit beschließen, daß eine Vertragspartei, die das Abkommen nicht angenommen hat, aufhört, Vertragspartei zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081387