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Art. 26

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch 26

Annahme, Inkrafttreten und Registrierung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen trägt das Datum des 30. Oktober 1947.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen liegt zur Annahme durch jede Vertragspartei auf, die am 1. März 1955 Vertragspartei war oder Verhandlungen führte, um dem Abkommen beizutreten.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen ist in je einer englischen und französischen Ausfertigung abgefaßt, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind; es wird beim Generaldirektor der Organisation hinterlegt, der allen beteiligten Regierungen beglaubigte Abschriften übermittelt.
  4. Ziffer 4
    Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, hinterlegt eine Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Organisation; dieser teilt allen beteiligten Regierungen den Tag der Hinterlegung einer jeden Annahmeurkunde sowie den Tag mit, an dem das Abkommen nach Absatz 6 in Kraft tritt.
  5. Ziffer 5
    1. Litera a
      Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, nimmt es für das Mutterland und für die anderen Gebiete an, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, mit Ausnahme der besonderen Zollgebiete, die sie dem Generaldirektor der Organisation bei der Annahme notifiziert.
    2. Litera b
      Eine Regierung, die dem Generaldirektor der Organisation eine Ausnahme nach Litera a,) notifiziert hat, kann ihm jederzeit mitteilen, daß sich ihre Annahme künftig auf ein vorher nicht eingezogenes besonderes Zollgebiet erstreckt; diese Mitteilung wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang beim Generaldirektor der Organisation wirksam.
    3. Litera c
      Besitzt oder erlangt ein Zollgebiet, für das eine Vertragspartei dieses Abkommen angenommen hat, vollständige Handlungsfreiheit in seinen Außenhandelsbeziehungen und den anderen in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten, so gilt es auf Vorschlag der verantwortlichen Vertragspartei, die diesen Sachverhalt durch eine Erklärung bestätigt, als Vertragspartei und Mitglied der Organisation.
  6. Ziffer 6
    Dieses Abkommen tritt zwischen den Regierungen, die es angenommen haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Annahmeurkunden beim Generaldirektor der Organisation für die in Anlage G genannten Länder hinterlegt wurden, auf deren Gebiete 85 v. H. des gesamten Außenhandels der dort genannten Länder entfallen; dieser Hundertsatz wird nach der in Betracht kommenden Spalte der Anlage H berechnet. Die Annahmeurkunde jeder anderen Regierung wird am dreißigsten Tag nach ihrer Hinterlegung wirksam.
  7. Ziffer 7
    Die Vereinten Nationen werden ermächtigt, dieses Abkommen zu registrieren, sobald es in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081388