Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XXVIIArtikel römisch 27
Aussetzung oder Widerruf von Begünstigungen
Es steht einem Vertragsstaat jederzeit frei, eine Begünstigung, die in der zugehörigen, diesem Abkommen angeschlossenen Liste vorgesehen ist, zur Gänze oder teilweise auszusetzen oder zu widerrufen, falls er feststellt, daß diese ursprünglich mit der Regierung eines Staates vereinbart wurde, der nicht Vertragsstaat wurde oder aufhörte, es zu sein. Eine Vertragspartei, die eine solche Maßnahme trifft, notifiziert dies den VERTRAGSPARTEIEN und führt auf Antrag Konsultationen mit den Vertragsparteien, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40081389