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Art. 28a

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28a heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28 a

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch 28 a

Zollverhandlungen

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien anerkennen, daß Zölle den Handel oft erheblich behindern; von großer Bedeutung für die Ausweitung des internationalen Handels sind daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen geführte Verhandlungen, die eine wesentliche Herabsetzung des allgemeinen Niveaus der Zölle und sonstiger Eingangsund Ausgangsabgaben sowie insbesondere eine Herabsetzung der die Einfuhr selbst kleinster Mengen behindernden hohen Zollsätze bezwecken und dabei den Zielen dieses Abkommens sowie den verschiedenen Bedürfnissen der einzelnen Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen. Die VERTRAGSPARTEIEN können daher von Zeit zu Zeit derartige Verhandlungen veranstalten.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Verhandlungen im Rahmen dieses Artikels können entweder über einzelne ausgewählte Waren oder nach einem für die beteiligten Vertragsparteien jeweils annehmbaren mehrseitigen Verfahren geführt werden. Diese Verhandlungen können gerichtet sein auf die Herabsetzung von Zöllen, auf die Bindung von Zöllen auf dem jeweils bestehenden Niveau oder auf die Übernahme der Verpflichtung, einzelne Zölle oder die durchschnittlichen Zollsätze für bestimmte Warengruppen nicht über ein bestimmtes Niveau zu erhöhen. Die Bindung niedriger Zölle oder der Zollfreiheit gilt grundsätzlich als ein Zugeständnis, das der Herabsetzung hoher Zölle gleichwertig ist.
    2. Litera b
      Die Vertragsparteien anerkennen, daß der Erfolg mehrseitiger Verhandlungen im allgemeinen davon abhängen wird, daß alle Vertragsparteien, deren gegenseitiger Warenaustausch einen wesentlichen Teil ihres Gesamtaußenhandels darstellt, an diesen Verhandlungen teilnehmen.
  3. Ziffer 3
    Die Verhandlungen werden so geführt, daß folgende Punkte
ausreichend berücksichtigt werden können:
  1. Litera a
    die Bedürfnisse einzelner Vertragsparteien und einzelner Wirtschaftszweige;
  2. Litera b
    die Tatsache, daß weniger entwickelte Länder zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung eine elastischere Handhabung ihres Zollschutzes benötigen und daß für sie die Beibehaltung von Finanzzöllen besonders wichtig ist;
  3. Litera c
    alle anderen diesbezüglichen Umstände einschließlich der Bedürfnisse der betreffenden Vertragsparteien in bezug auf Steuern und ihre wirtschaftliche Entwicklung sowie in strategischer und sonstiger Hinsicht.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081421