Falls die Havanna-Charta zu irgendeinem Zeitpunkte außer Kraft treten sollte, werden die Vertragsstaaten hierauf so bald als möglich zusammentreten, um sich darüber zu verständigen, ob dieses Abkommen ergänzt, geändert oder beibehalten werden soll. Solange hierüber keine Verständigung erfolgt ist, wird Teil II dieses Abkommens wieder in Kraft treten,Falls die Havanna-Charta zu irgendeinem Zeitpunkte außer Kraft treten sollte, werden die Vertragsstaaten hierauf so bald als möglich zusammentreten, um sich darüber zu verständigen, ob dieses Abkommen ergänzt, geändert oder beibehalten werden soll. Solange hierüber keine Verständigung erfolgt ist, wird Teil römisch zwei dieses Abkommens wieder in Kraft treten,
v o r a u s g e s e t z t, dass die Bestimmungen des Teiles II mit Ausnahme des Artikels XXIII, unter entsprechender Änderung in jener Fassung ersetzt werden, in welcher sie zu diesem Zeitpunkt in der Havanna-Charta aufscheinen, sowie unter der weiteren Voraussetzung, daß kein Vertragsstaat an eine Verpflichtung gebunden sein wird, die ihn im Zeitpunkte des Außerkrafttretens der Havanna-Charta nicht verpflichtete.v o r a u s g e s e t z t, dass die Bestimmungen des Teiles römisch zwei mit Ausnahme des Artikels römisch 23 , unter entsprechender Änderung in jener Fassung ersetzt werden, in welcher sie zu diesem Zeitpunkt in der Havanna-Charta aufscheinen, sowie unter der weiteren Voraussetzung, daß kein Vertragsstaat an eine Verpflichtung gebunden sein wird, die ihn im Zeitpunkte des Außerkrafttretens der Havanna-Charta nicht verpflichtete.