Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 19.10.1951 — BGBl. Nr. 254/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute19.10.1951 BGBl. Nr. 254/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

19.10.1951BGBl. Nr. 254/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch 29

Der Zusammenhang dieses Abkommens mit der Havanna-Charta

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im vollsten Ausmaße ihrer Regierungsgewalt die allgemeinen Grundsätze der Kapitel römisch eins bis einschließlich römisch sechs und von Kapitel römisch neun der Havanna-Charta bis zu ihrem Beitritt zur Charta nach Maßgabe ihrer Verfassungsbestimmungen zu beobachten.
  2. Ziffer 2
    Am Tage des Inkrafttretens der Havanna-Charta wird Teil römisch zwei dieses Abkommens aufgehoben.
  3. Ziffer 3
    Falls die Havanna-Charta am 10. September 1949 noch nicht in Kraft getreten sein sollte, werden die Vertragsstaaten vor dem 31. Dezember 1949 zusammentreten, um sich darüber zu verständigen, ob dieses Abkommen geändert, ergänzt oder beibehalten werden soll.
  4. Ziffer 4
    Falls die Havanna-Charta zu irgendeinem Zeitpunkte außer Kraft treten sollte, werden die Vertragsstaaten hierauf so bald als möglich zusammentreten, um sich darüber zu verständigen, ob dieses Abkommen ergänzt, geändert oder beibehalten werden soll. Solange hierüber keine Verständigung erfolgt ist, wird Teil römisch zwei dieses Abkommens wieder in Kraft treten,
    v o r a u s g e s e t z t, dass die Bestimmungen des Teiles römisch zwei mit Ausnahme des Artikels römisch 23 , unter entsprechender Änderung in jener Fassung ersetzt werden, in welcher sie zu diesem Zeitpunkt in der Havanna-Charta aufscheinen, sowie unter der weiteren Voraussetzung, daß kein Vertragsstaat an eine Verpflichtung gebunden sein wird, die ihn im Zeitpunkte des Außerkrafttretens der Havanna-Charta nicht verpflichtete.
  5. Ziffer 5
    Falls ein Vertragsstaat der Havanna Charta im Zeitpunkte ihres Inkrafttretens noch nicht beigetreten ist, werden sich die Vertragsstaaten darüber beraten und übereinkommen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise dieses Abkommen ergänzt oder geändert werden soll, soweit es die Beziehungen zwischen einem solchen Vertragsstaat und anderen Vertragsstaaten betrifft. Solange keine solche Vereinbarung vorliegt, werden die Bestimmungen von Teil römisch zwei dieses Abkommens, ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels, weiterhin zwischen einem solchen Vertragsstaat und anderen Vertragsstaaten zur Anwendung gelangen.
  6. Ziffer 6
    Vertragsstaaten, die Mitglieder der Internationalen Handelsorganisation sind, werden sich nicht auf die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens stützen, um die Anwendung von Bestimmungen der Havanna-Charta zu verhindern. Die Anwendung des diesem Absatz zugrunde liegenden Grundsatzes auf einen Vertragsstaat, der nicht Mitglied der Internationalen Handelsorganisation ist, wird gemäß den Bestimmungen der Ziffer 5 dieses Artikels Gegenstand einer Vereinbarung sein.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081391