Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1958Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XXXArtikel römisch 30
Änderungen
Soweit in Absatz 3 dieses Artikels nicht anderes bestimmt ist, werden Änderungen dieses Abkommens gemäß diesem Absatz vorgenommen.
Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Annahme gemäß lit. c) und d) vorgelegt, sofern diese Änderungen von den VERTRAGSPARTEIEN mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gebilligt worden sind.Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Annahme gemäß Litera c,) und d) vorgelegt, sofern diese Änderungen von den VERTRAGSPARTEIEN mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gebilligt worden sind.
Änderungen des Teiles I dieses Abkommens und Änderungen dieses Artikels treten am dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch alle Vertragsparteien in Kraft.Änderungen des Teiles römisch eins dieses Abkommens und Änderungen dieses Artikels treten am dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch alle Vertragsparteien in Kraft.
Andere Änderungen dieses Abkommens treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft, und danach für jede andere Vertragspartei am dreißigsten Tag, nachdem diese sie angenommen hat.
Die VERTRAGSPARTEIEN können beschließen, daß es wegen der Bedeutung einer gemäß Absatz 1 lit. d) in Kraft gesetzten Änderung jeder Vertragspartei, die sie nicht innerhalb einer von den VERTRAGSPARTEIEN festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, von diesem Abkommen zurückzutreten oder mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN weiterhin Vertragspartei zu bleiben.Die VERTRAGSPARTEIEN können beschließen, daß es wegen der Bedeutung einer gemäß Absatz 1 Litera d,) in Kraft gesetzten Änderung jeder Vertragspartei, die sie nicht innerhalb einer von den VERTRAGSPARTEIEN festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, von diesem Abkommen zurückzutreten oder mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN weiterhin Vertragspartei zu bleiben.
Ein Rücktritt von diesem Abkommen gemäß lit. a) wird mit Ablauf des sechzigsten Tages nach Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei dem Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN wirksam. Eine Vertragspartei, die bei Vorliegen der unter lit. a) genannten Umstände eine Änderung nicht annimmt und keine Rücktrittserklärung abgibt, hört auf, Vertragspartei zu sein, wenn die unter lit. a) genannte Frist abgelaufen ist, oder am sechzigsten Tag, nachdem die VERTRAGSPARTEIEN beschlossen haben, dem weiteren Verbleiben dieser Vertragspartei ihre Zustimmung zu versagen; maßgebend ist der spätere der beiden Zeitpunkte.Ein Rücktritt von diesem Abkommen gemäß Litera a,) wird mit Ablauf des sechzigsten Tages nach Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei dem Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN wirksam. Eine Vertragspartei, die bei Vorliegen der unter Litera a,) genannten Umstände eine Änderung nicht annimmt und keine Rücktrittserklärung abgibt, hört auf, Vertragspartei zu sein, wenn die unter Litera a,) genannte Frist abgelaufen ist, oder am sechzigsten Tag, nachdem die VERTRAGSPARTEIEN beschlossen haben, dem weiteren Verbleiben dieser Vertragspartei ihre Zustimmung zu versagen; maßgebend ist der spätere der beiden Zeitpunkte.
Jede Änderung der Listen zu diesem Abkommen, die Berichtigungen
rein formeller Art oder Änderungen auf Grund von Maßnahmen gemäß den Artikeln II Absatz 6, XVIII, XXIV, XXVII oder XXVIII darstellt, tritt am dreißigsten Tag nach einer diesbezüglichen Bestätigung durch die VERTRAGSPARTEIEN in Kraft; Voraussetzung dafür ist, daß die beabsichtigte Änderung vor dieser Bestätigung allen Vertragsparteien notifiziert worden ist und keine von ihnen innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung mit der Begründung Einspruch erhoben hat, daß die beabsichtigte Änderung sich nicht im Rahmen dieses Absatzes hält.rein formeller Art oder Änderungen auf Grund von Maßnahmen gemäß den Artikeln römisch zwei Absatz 6, römisch achtzehn, römisch 24 , römisch 27 oder römisch 28 darstellt, tritt am dreißigsten Tag nach einer diesbezüglichen Bestätigung durch die VERTRAGSPARTEIEN in Kraft; Voraussetzung dafür ist, daß die beabsichtigte Änderung vor dieser Bestätigung allen Vertragsparteien notifiziert worden ist und keine von ihnen innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung mit der Begründung Einspruch erhoben hat, daß die beabsichtigte Änderung sich nicht im Rahmen dieses Absatzes hält.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40081392