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Art. 31

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch 31

Rücktritt

Unbeschadet der Bestimmungen Artikel römisch achtzehn Absatz 12 jener des Absatzes 2, Artikel römisch 30 , kann jeder Vertragsstaat am oder von diesem Abkommen zurücktreten oder auch allein für eines der gesonderten Zollgebiete den Rücktritt vollziehen, für welches er die internationale Verantwortung trägt und das in diesem Zeitpunkte die volle Selbständigkeit in der Führung seiner Außenhandelsbeziehungen und anderer in diesem Abkommen vorgesehenen Angelegenheiten besitzt. Der Rücktritt wird am oder wirksam, jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Rücktrittserklärung durch den Generaldirektor der Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081393