Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1951Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XXXIIArtikel römisch 32
Vertragsstaaten
Als Vertragsstaaten dieses Abkommens gelten jene Regierungen, die die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel XXVI oder XXXIII oder zufolge des „Protokolls über die Vorläufige Anwendung” anwenden.Als Vertragsstaaten dieses Abkommens gelten jene Regierungen, die die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel römisch 26 oder römisch 33 oder zufolge des „Protokolls über die Vorläufige Anwendung” anwenden.
Die Vertragsstaaten, die das vorliegende Abkommen gemäß Absatz 3 des Artikels XXVI angenommen haben, können nach dem gemäß Absatz 5 des Artikels XXVI erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit entscheiden, daß ein Vertragsstaat, der es nicht in dieser Weise angenommen hat, aufhört, Vertragsstaat zu sein.Die Vertragsstaaten, die das vorliegende Abkommen gemäß Absatz 3 des Artikels römisch 26 angenommen haben, können nach dem gemäß Absatz 5 des Artikels römisch 26 erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit entscheiden, daß ein Vertragsstaat, der es nicht in dieser Weise angenommen hat, aufhört, Vertragsstaat zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Dokumentnummer
NOR40081394