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Art. 9

Fassungen
ab 07.10.1957 — BGBl. Nr. 86/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute07.10.1957 BGBl. Nr. 86/1958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

07.10.1957BGBl. Nr. 86/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel römisch neun

Ursprungsmarken

  1. Ziffer eins
    Jeder Vertragsstaat gewährt für Waren aus den Gebieten anderer Vertragsstaaten hinsichtlich der Vorschriften über Markenbezeichnung die Meistbegünstigung wie für gleichartige Erzeugnisse eines dritten Staates.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien anerkennen, daß bei der Erlassung und der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen die Schwierigkeiten und Behinderungen, die durch solche Maßnahmen für den Handel und die Produktion der Ausfuhrländer entstehen können, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden sollen; dabei ist die Notwendigkeit, den Verbraucher vor mißbräuchlich verwendeten oder irreführenden Bezeichnungen zu schützen, gebührend zu berücksichtigen.
  3. Ziffer 3
    Soweit dies verwaltungsmäßig durchführbar ist, sollen die Vertragsstaaten die Anbringung vorgeschriebener Ursprungsmarken anläßlich der Einfuhr gestatten.
  4. Ziffer 4
    Die Gesetze und Vorschriften von Vertragsstaaten gestatten die Anbringung von Ursprungsmarken ohne ernstliche Beschädigung, wesentliche Wertverminderung der Waren oder unverhältnismäßige Erhöhung der Kosten,
  5. Ziffer 5
    Im allgemeinen soll kein Vertragsstaat eine besondere Gebühr oder ein Pönale wegen einer vor der Einfuhr erfolgten Übertretung der Vorschriften über Markenbezeichnung einheben, außer bei ungebührlicher Verzögerung der richtig stellenden Bezeichnung, bei irreführender oder bei vorsätzlich unterlassener Anbringung der vorgeschriebenen Markenbezeichnung.
  6. Ziffer 6
    Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen, um eine Verwendung von Markennamen zu verhüten, die geeignet wäre, die wirkliche Herkunft einer Ware zum Nachteil von bestimmten regionalen oder geographischen Warenbezeichnungen aus dem Gebiete eines Vertragsstaates, die durch seine Gesetzgebung geschützt sind, unrichtig zu bezeichnen. Jeder Vertragsstaat überprüft eingehend und wohlwollend die von einem anderen Vertragsstaat vorgebrachten Ersuchen und Vorstellungen betreffend die Anwendung des im vorhergehenden Satz festgelegten Verfahrens betreffend Warenbezeichnungen, die ihm von einem anderen Vertragsstaat mitgeteilt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081371