Gesetze, Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Anwendung, die von einem Vertragsstaat in Kraft gesetzt werden und die Nomenklatur, Zollwertbemessung, Zollsätze, Abgaben oder andere Belastungen, Ein- oder Ausfuhrvorschriften, -beschränkungen oder -verbote oder die Zahlungsüberweisungen für den Warenverkehr betreffen oder sich auf den Verkauf, die Verteilung, Beförderung, Versicherung, Einlagerung, Überprüfung, Ausstellung, Verarbeitung, Vermischung oder sonstige Verwendung beziehen, sind unverzüglich derart zu veröffentlichen, daß es Regierungen und Kaufleuten ermöglicht wird, sich mit ihnen vertraut zu machen. Abkommen, betreffend die internationale Handelspolitik, die zwischen der Regierung oder einer Behörde eines Vertragsstaates und der Regierung oder einer Behörde eines anderen Vertragsstaates bestehen, werden ebenfalls veröffentlicht. Die Bestimmungen dieses Absatzes nötigen keinen Vertragsstaat zur Bekanntgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Anwendung der Gesetze behindern oder in anderer Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den berechtigten Wirtschaftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmungen Schaden zufügen würde.