Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ABSCHNITT III.ABSCHNITT römisch drei.
Verbot der Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen bestimmter
Beschaffenheit.Verbot der Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen bestimmter, Beschaffenheit.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Herstellung von flüssigem Azetylen ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Komprimiertes Azetylen darf mit dem Betriebsdruck von mehr als
1.5 Atmosphären Überdruck (im Folgenden kurz atü bezeichnet) nur in Anlagen zur Erzeugung von Dissousgas (Abschnitt VIII) und in besonderen Anlagen für die chemische Verwertung von Azetylen hergestellt werden.1.5 Atmosphären Überdruck (im Folgenden kurz atü bezeichnet) nur in Anlagen zur Erzeugung von Dissousgas (Abschnitt römisch acht) und in besonderen Anlagen für die chemische Verwertung von Azetylen hergestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Aufspeicherung und Aufbewahrung von Mischungen des Azetylens mit Luft, Sauerstoff und anderen, die Verbrennung unterhaltenden Gasen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068435
Alte Dokumentnummer
N5195110977P