Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Entfall des § 103 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 159/2001).Mit dem Entfall des Paragraph 103, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,).
Text
§ 2. Genehmigungspflicht der Betriebsanlagen.Paragraph 2, Genehmigungspflicht der Betriebsanlagen.
(1)Absatz eins,Anlagen der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung. Ausgenommen hievon sind jedoch, sofern die Genehmigungspflicht nicht durch andere Umstände begründet ist:Anlagen der im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Art unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung. Ausgenommen hievon sind jedoch, sofern die Genehmigungspflicht nicht durch andere Umstände begründet ist:
Anlagen, in denen nur ein Azetylenentwickler mit einer Karbidfüllung von höchstens 5 kg benützt wird und höchstens 20 kg Karbid vorrätig gehalten werden,
Anlagen, die der autogenen Metallbearbeitung dienen, wenn dort jeweils neben höchstens zwei Flaschen Sauerstoff höchstens zwei Flaschen Dissousgas mit höchstens je 40 l Inhalt vorhanden sind, und
Kleinverkaufsstätten, in denen höchstens 20 kg Karbid vorrätig gehalten werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch § 374 Abs. 1 Z 92 des BG BGBl. Nr. 50/1974)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Paragraph 374, Absatz eins, Ziffer 92, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,)
(3)Absatz 3,Das Ansuchen um die Genehmigung ist samt einem maßstäblichen Grundrißplan und einer Betriebsbeschreibung in dreifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Für Betriebsanlagen, für die nach den Bestimmungen dieser Verordnung eine Schutzzone vorgeschrieben ist, und auf Verlangen der Behörde für größere Anlagen ist überdies ein Situationsplan in dreifacher Ausfertigung anzufügen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR12068423
Alte Dokumentnummer
N5195110965P