Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1974 bis 28.12.2001 — BGBl. Nr. 50/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.197428.12.2001 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

28.12.2001

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Entfall des Paragraph 103, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,).

Text

Paragraph 2, Genehmigungspflicht der Betriebsanlagen.

  1. Absatz eins,Anlagen der im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Art unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung. Ausgenommen hievon sind jedoch, sofern die Genehmigungspflicht nicht durch andere Umstände begründet ist:
    1. Ziffer eins
      Anlagen, in denen nur ein Azetylenentwickler mit einer Karbidfüllung von höchstens 5 kg benützt wird und höchstens 20 kg Karbid vorrätig gehalten werden,
    2. Ziffer 2
      Anlagen, die der autogenen Metallbearbeitung dienen, wenn dort jeweils neben höchstens zwei Flaschen Sauerstoff höchstens zwei Flaschen Dissousgas mit höchstens je 40 l Inhalt vorhanden sind, und
    3. Ziffer 3
      Kleinverkaufsstätten, in denen höchstens 20 kg Karbid vorrätig gehalten werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Paragraph 374, Absatz eins, Ziffer 92, des BG Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,)

  2. Absatz 3,Das Ansuchen um die Genehmigung ist samt einem maßstäblichen Grundrißplan und einer Betriebsbeschreibung in dreifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Für Betriebsanlagen, für die nach den Bestimmungen dieser Verordnung eine Schutzzone vorgeschrieben ist, und auf Verlangen der Behörde für größere Anlagen ist überdies ein Situationsplan in dreifacher Ausfertigung anzufügen.

Schlagworte

Gas

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068423

Alte Dokumentnummer

N5195110965P