Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 101.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. II Nr. 164/2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

ABSCHNITT römisch eins.

Allgemeines.

Paragraph eins, Sachlicher Geltungsbereich.

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit den im Absatz 3, angeführten Ausnahmen für gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Kalziumkarbid (im folgenden kurz Karbid genannt) gelagert oder zerkleinert oder Azetylen erzeugt, abgefüllt, komprimiert, verarbeitet oder sonstwie verwendet wird. Als Lagerung gilt jede planmäßige länger dauernde Verwahrung, und zwar auch dann, wenn das Karbid nur zur Verwendung im Betriebe vorrätig gehalten wird.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Baustellen und sonstige auswärtige Arbeitsstellen gewerblicher Betriebe, auf denen Azetylen erzeugt oder verwendet wird.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften der Verordnung gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      für die Lagerung unverpackten Karbids im Rahmen eines Karbiderzeugungsbetriebes,
    2. Ziffer 2
      für Anlagen, in denen Dissousgas nur gelagert, aber nicht erzeugt oder verwendet wird,
    3. Ziffer 3
      für die Verwendung tragbarer Azetylenlampen in gewerblichen Betriebsanlagen nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 30,

Schlagworte

Gas

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068422

Alte Dokumentnummer

N5195110964P