Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.199531.12.2012 § → § BGBl. Nr. 450/1994 · aufgehoben
§ 3601.01.197331.12.1994 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

Paragraph 36, Aufstellung in Werkstätten.

  1. Absatz eins,Azetylenentwickler für autogene Metallbearbeitung dürfen in geschlossenen Arbeitsräumen nur aufgestellt werden, wenn sie für automatische Wirkungsweise eingerichtet sind, ein Gasaustritt in den Arbeitsraum bei sachgemäßer Bedienung des Entwicklers ausgeschlossen ist und die Bedingungen der folgenden Absätze eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Die gesamte Karbidfüllung darf 10 kg, der gesamte Gasbehälterinhalt 400 Liter und die gesamte Höchstleistung 6000 Liter je Stunde nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Die Arbeitsräume müssen gut lüftbar und so groß sein, daß auf jeden Apparat mit einer Karbidfüllung bis zu 5 kg mindestens 20 m2 Bodenfläche und mindestens 50 m3 Luftraum und bei einer größeren Karbidfüllung für jedes Kilogramm der Mehrfüllung um 8 m3 mehr entfallen.
  4. Absatz 4,Oberhalb der Apparate (Entwickler und Sicherheitsvorlagen) und im Umkreis von 3 m um die Entwickler dürfen sich keine Flammen, Feuerstellen oder Rauchgasleitungen befinden. Elektrische Einrichtungen in diesem Bereich müssen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Auch die Stellen, an denen mit Schweißbrennern gearbeitet wird, müssen mindestens den genannten Abstand haben. Beim Apparat ist durch einen deutlich sichtbaren Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12083240

Alte Dokumentnummer

N5199438050J