Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 36. Aufstellung in Werkstätten.Paragraph 36, Aufstellung in Werkstätten.
(1)Absatz eins,Azetylenentwickler für autogene Metallbearbeitung dürfen in geschlossenen Arbeitsräumen nur aufgestellt werden, wenn sie für automatische Wirkungsweise eingerichtet sind, ein Gasaustritt in den Arbeitsraum bei sachgemäßer Bedienung des Entwicklers ausgeschlossen ist und die Bedingungen der folgenden Absätze eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Die gesamte Karbidfüllung darf 10 kg, der gesamte Gasbehälterinhalt 400 Liter und die gesamte Höchstleistung 6000 Liter je Stunde nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Die Arbeitsräume müssen gut lüftbar und so groß sein, daß auf jeden Apparat mit einer Karbidfüllung bis zu 5 kg mindestens 20 m2 Bodenfläche und mindestens 50 m3 Luftraum und bei einer größeren Karbidfüllung für jedes Kilogramm der Mehrfüllung um 8 m3 mehr entfallen.
(4)Absatz 4,Oberhalb der Apparate (Entwickler und Sicherheitsvorlagen) und im Umkreis von 3 m um die Entwickler dürfen sich keine Flammen, Feuerstellen oder Rauchgasleitungen befinden. Elektrische Einrichtungen in diesem Bereich müssen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Auch die Stellen, an denen mit Schweißbrennern gearbeitet wird, müssen mindestens den genannten Abstand haben. Beim Apparat ist durch einen deutlich sichtbaren Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083240
Alte Dokumentnummer
N5199438050J