Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 41. Fluchtwege.Paragraph 41, Fluchtwege.
(1)Absatz eins,Mehr als 3.5 m über dem Boden liegende Arbeitsbühnen in Entwicklerräumen müssen einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang erhalten.
(2)Absatz 2,Füllrampen sind so anzuordnen, daß die Räume im Falle der Gefahr schnell und unbehindert (auf möglichst geradem Wege) verlassen werden können.
(3)Absatz 3,Alle auf Fluchtwegen befindlichen Türen müssen nach außen aufschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068462
Alte Dokumentnummer
N5195111004P