Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. die Aufhebung des § 123 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durch Art. 1 Z 81 der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 42. Explosionsgefährdete Räume.Paragraph 42, Explosionsgefährdete Räume.
(1)Absatz eins,Alle Räume, in denen erfahrungsgemäß Azetylenluftgemische auftreten können, gelten als explosionsgefährdet. Dies sind insbesondere Räume, die Entwickler, Reiniger, Gasbehälter, Gasuhren, Verdichter oder Trockner enthalten, sowie Abfüllräume, Azetonierungsräume, Lagerräume für gefüllte und leere Flaschen und Karbidlagerräume.
(2)Absatz 2,In diesen Räumen müssen die elektrischen Einrichtungen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Die elektrischen Zuleitungen zu allen solchen Räumen müssen von außen allpolig abschaltbar sein.
(3)Absatz 3,In diesen Räumen ist das Rauchen und jeder Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten. Hierauf bezügliche Anschläge sind anzubringen.
(4)Absatz 4,Werkzeuge, Maschinen und Geräte, bei deren sachgemäßer Benützung auf mechanischem Wege Funken erzeugt werden, dürfen in explosionsgefährdeten Räumen nur in Ausnahmsfällen und nur dann verwendet werden, wenn die Explosionsgefahr durch besondere Maßnahmen beseitigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40026808