Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 4201.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. II Nr. 164/2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 42, Explosionsgefährdete Räume.

  1. Absatz eins,Alle Räume, in denen erfahrungsgemäß Azetylenluftgemische auftreten können, gelten als explosionsgefährdet. Dies sind insbesondere Räume, die Entwickler, Reiniger, Gasbehälter, Gasuhren, Verdichter oder Trockner enthalten, sowie Abfüllräume, Azetonierungsräume, Lagerräume für gefüllte und leere Flaschen und Karbidlagerräume.
  2. Absatz 2,In diesen Räumen müssen die elektrischen Einrichtungen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Die elektrischen Zuleitungen zu allen solchen Räumen müssen von außen allpolig abschaltbar sein.
  3. Absatz 3,In diesen Räumen ist das Rauchen und jeder Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten. Hierauf bezügliche Anschläge sind anzubringen.
  4. Absatz 4,Werkzeuge, Maschinen und Geräte, bei deren sachgemäßer Benützung auf mechanischem Wege Funken erzeugt werden, dürfen in explosionsgefährdeten Räumen nur in Ausnahmsfällen und nur dann verwendet werden, wenn die Explosionsgefahr durch besondere Maßnahmen beseitigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068463

Alte Dokumentnummer

N5195111005P