Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 42. Explosionsgefährdete Räume.Paragraph 42, Explosionsgefährdete Räume.
(1)Absatz eins,Alle Räume, in denen erfahrungsgemäß Azetylenluftgemische auftreten können, gelten als explosionsgefährdet. Dies sind insbesondere Räume, die Entwickler, Reiniger, Gasbehälter, Gasuhren, Verdichter oder Trockner enthalten, sowie Abfüllräume, Azetonierungsräume, Lagerräume für gefüllte und leere Flaschen und Karbidlagerräume.
(2)Absatz 2,In diesen Räumen müssen die elektrischen Einrichtungen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Die elektrischen Zuleitungen zu allen solchen Räumen müssen von außen allpolig abschaltbar sein.
(3)Absatz 3,In diesen Räumen ist das Rauchen und jeder Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten. Hierauf bezügliche Anschläge sind anzubringen.
(4)Absatz 4,Werkzeuge, Maschinen und Geräte, bei deren sachgemäßer Benützung auf mechanischem Wege Funken erzeugt werden, dürfen in explosionsgefährdeten Räumen nur in Ausnahmsfällen und nur dann verwendet werden, wenn die Explosionsgefahr durch besondere Maßnahmen beseitigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068463
Alte Dokumentnummer
N5195111005P