Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 44. Schutzeinrichtungen im Hochdruckteil.Paragraph 44, Schutzeinrichtungen im Hochdruckteil.
(1)Absatz eins,Es sind Vorrichtungen vorzusehen, die die Kompressoren zwangsläufig abschalten, sobald Gasmangel auf der Saugseite eintritt. Die Kompressoren sind so einzurichten, daß sie bei Überschreiten eines Betriebsdruckes von höchstens 25 atü zwangsläufig stillgesetzt werden oder auf die Saugseite arbeiten. Diese Einrichtungen können auch durch eine zuverlässige Alarmvorrichtung und Fernschalter ersetzt werden. Auch andere gleichwertige Einrichtungen sind zulässig.
(2)Absatz 2,Alle Teile der Anlage, die unter Azetylendruck stehen, beginnend hinter dem Hochdruckzylinder des Kompressors bis zu den Füllstellen (also auch Trockner und Ölabscheider) sind für einen inneren Überdruck von 300 atü zu bemessen und mit diesem Druck zu überprüfen. Für die Hochdrucktrockner und Ölabscheider der Hochdruckseite finden die Bestimmungen für Druckbehälter der Gruppe 1 der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, Anwendung.Alle Teile der Anlage, die unter Azetylendruck stehen, beginnend hinter dem Hochdruckzylinder des Kompressors bis zu den Füllstellen (also auch Trockner und Ölabscheider) sind für einen inneren Überdruck von 300 atü zu bemessen und mit diesem Druck zu überprüfen. Für die Hochdrucktrockner und Ölabscheider der Hochdruckseite finden die Bestimmungen für Druckbehälter der Gruppe 1 der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068465
Alte Dokumentnummer
N5195111007P