Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 4401.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. II Nr. 164/2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 44, Schutzeinrichtungen im Hochdruckteil.

  1. Absatz eins,Es sind Vorrichtungen vorzusehen, die die Kompressoren zwangsläufig abschalten, sobald Gasmangel auf der Saugseite eintritt. Die Kompressoren sind so einzurichten, daß sie bei Überschreiten eines Betriebsdruckes von höchstens 25 atü zwangsläufig stillgesetzt werden oder auf die Saugseite arbeiten. Diese Einrichtungen können auch durch eine zuverlässige Alarmvorrichtung und Fernschalter ersetzt werden. Auch andere gleichwertige Einrichtungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Alle Teile der Anlage, die unter Azetylendruck stehen, beginnend hinter dem Hochdruckzylinder des Kompressors bis zu den Füllstellen (also auch Trockner und Ölabscheider) sind für einen inneren Überdruck von 300 atü zu bemessen und mit diesem Druck zu überprüfen. Für die Hochdrucktrockner und Ölabscheider der Hochdruckseite finden die Bestimmungen für Druckbehälter der Gruppe 1 der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068465

Alte Dokumentnummer

N5195111007P