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§ 46

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 164/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 4601.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 164/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

Paragraph 46,

Feuerlöscheinrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen.

  1. Absatz eins,Außerhalb der Gebäude sind geeignete Stellen zur Wasserentnahme für die Brandbekämpfung vorzusehen.
  2. Absatz 2,In den Betriebs- und Lagerräumen sind geeignete Handfeuerlöscher in ausreichender Zahl bereitzuhalten. Die Handfeuerlöscher sind jährlich durch einen Fachkundigen überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung ist eine Vormerkung in einfacher Form zu führen.
  3. Absatz 3,Das Personal ist in der Bedienung aller sicherheitstechnischen Einrichtungen genau zu unterweisen. Einmannbetrieb für die gesamte Betriebsanlage ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Die Betriebsanlage ist, soweit dies durchführbar ist, durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar mit der nächsten Feuerwehrstelle zu verbinden.
  5. Absatz 5,Die Baulichkeiten sind mit ausreichenden Blitzschutzeinrichtungen auszurüsten, für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen ist.
  6. Absatz 6,Das Betreten der Betriebsräume ist werksfremden Personen nur in Begleitung des Betriebsleiters oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu gestatten.

Schlagworte

Betriebsraum, Kontrolle, Feuerlöscher

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR40026812