Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 54. Ortsveränderliche Flaschenbatterien.Paragraph 54, Ortsveränderliche Flaschenbatterien.
Werden ortsveränderliche Flaschenbatterien mit einem Laufkran transportiert, so sind sie in einer entsprechenden Aufhängevorrichtung unterzubringen. Diese Aufhängevorrichtung ist alljährlich auf ihren einwandfreien Zustand und ihre Tragfähigkeit durch einen Fachmann, der auch dem Betriebe angehören kann, zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Fahrgestellen montierte Flaschenbatterien müssen mit dem Fahrzeug in einwandfreier Weise so verbunden werden, daß sie nicht herabfallen können. Nach Beendigung der Arbeit sind die Hauptventile der Batterien zu schließen und die Batterien entsprechend gesichert abzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068475
Alte Dokumentnummer
N5195111017P