Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 63. Aufstellung der Flaschen.Paragraph 63, Aufstellung der Flaschen.
Die Zahl der in einem Arbeitsraum befindlichen unbenützten Flaschen darf die Zahl der in Betrieb stehenden nicht überschreiten. Die Lagerung unbenützter Flaschen unmittelbar neben den Benützungsstellen oder zusammen mit brennbaren Stoffen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068484
Alte Dokumentnummer
N5195111026P