Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 696/1976Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Der letzte Satz ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft
getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt wohl
unberührt.
Text
§ 64. Bedienungspersonal.Paragraph 64, Bedienungspersonal.
Zur Wartung von Azetylenapparaten und zum autogenen Schweißen und Schneiden dürfen, soweit es sich nicht um die Ausbildung von Lehrlingen handelt, nur verläßliche, mit der Apparatur vollkommen vertraute, mindestens 17 Jahre alte Personen beschäftigt werden. Zu schweren Schweißarbeiten dürfen Frauen nicht verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12068485
Alte Dokumentnummer
N5195111027P