Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 65. Verbot einer Steigerung der Höchstleistung.Paragraph 65, Verbot einer Steigerung der Höchstleistung.
Die Höchstleistung der Azetylenentwickler darf über das festgesetzte Ausmaß hinaus nicht gesteigert werden. Auf die Einhaltung dieses Verbotes ist durch einen in der Nähe des Entwicklers anzubringenden Anschlag hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12068486
Alte Dokumentnummer
N5195111028P