Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
ABSCHNITT XIII.ABSCHNITT römisch dreizehn.
Schluß-, Übergangs- und Strafbestimmungen.
§ 67. Weitergeltung von Zulassungserklärungen.Paragraph 67, Weitergeltung von Zulassungserklärungen.
Zulassungserklärungen, die auf Grund bisher geltender Vorschriften erteilt worden sind, gelten weiter. Sie erlöschen 15 Jahre nach ihrer Erteilung, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1953. Im übrigen gelten hiefür die Vorschriften des § 16 Abs. 4.Zulassungserklärungen, die auf Grund bisher geltender Vorschriften erteilt worden sind, gelten weiter. Sie erlöschen 15 Jahre nach ihrer Erteilung, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1953. Im übrigen gelten hiefür die Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 4,
Anmerkung
§ 16 ist aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 70/1958