Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 70.Paragraph 70,
Wirksamkeitsbeginn; Aufhebung geltender Vorschriften.
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. Der Azetylenausschuß (§ 17) kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt zusammengesetzt werden und zur Beschlußfassung über seine Geschäftsordnung zusammentreten. Die Geschäftsordnung kann auch vor Beginn der Wirksamkeit der Verordnung genehmigt und verlautbart werden, tritt aber frühestens gleichzeitig mit der Verordnung in Kraft.Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft. Der Azetylenausschuß (Paragraph 17,) kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt zusammengesetzt werden und zur Beschlußfassung über seine Geschäftsordnung zusammentreten. Die Geschäftsordnung kann auch vor Beginn der Wirksamkeit der Verordnung genehmigt und verlautbart werden, tritt aber frühestens gleichzeitig mit der Verordnung in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung treten alle Rechtsvorschriften, in denen Angelegenheiten des Geltungsbereiches dieser Verordnung bisher geregelt waren, für diesen Geltungsbereich außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
die Ministerialverordnung vom 10. September 1912, RGBl. Nr. 185, betreffend die Herstellung und Verwendung von Azetylen und den Verkehr mit Karbid;
die Verordnung vom 6. Juli 1933, BGBl. Nr. 291, betreffend die Zulassung von Azetylengaserzeugungsapparaten für besondere technische Zwecke (autogene Metallbearbeitung) und die Genehmigung ihrer Verwendung in gewerblichen Betriebsanlagen;die Verordnung vom 6. Juli 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 291, betreffend die Zulassung von Azetylengaserzeugungsapparaten für besondere technische Zwecke (autogene Metallbearbeitung) und die Genehmigung ihrer Verwendung in gewerblichen Betriebsanlagen;
die Verordnung des Reichskommissärs für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1439/1939, mit der die Verordnung, betreffend die Herstellung und Verwendung von Azetylen und den Verkehr mit Karbid, RGBl. Nr. 185/1912, abgeändert und die Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 92/1938 aufgehoben wird.die Verordnung des Reichskommissärs für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1439 aus 1939,, mit der die Verordnung, betreffend die Herstellung und Verwendung von Azetylen und den Verkehr mit Karbid, RGBl. Nr. 185 aus 1912,, abgeändert und die Verordnung GBl. f. d. L. Ö. Nr. 92 aus 1938, aufgehoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083251
Alte Dokumentnummer
N5199438061J