Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 593/1995Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt IV.Abschnitt römisch vier.
Tarife und Statistik.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe kann im übertragenen Wirkungsbereich durch Beschluß für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze oder über Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der Zweigniederlassung), verbindliche Tarife – in der Regel Mindest- und Höchsttarife (Tarifbänder) – festlegen.
(2)Absatz 2,Die Tarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes (der Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen zu enthalten sowie einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
NOR12068557
Alte Dokumentnummer
N5195216763L