Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 593/1995Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Vordrucke für die Frachtbriefe sind vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe laufend numeriert aufzulegen und über Antrag des Güterbeförderungsunternehmers an diesen oder den von ihm Beauftragten auszufolgen.
(2)Absatz 2,Die Güterbeförderungsunternehmer haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 der Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.Die Güterbeförderungsunternehmer haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
NOR12068563
Alte Dokumentnummer
N5195216769L