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§ 15

Fassungen
19.02.1993 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 126/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1519.02.199331.08.1995 BGBl. Nr. 126/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

19.02.1993BGBl. Nr. 126/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Vordrucke für die Frachtbriefe sind vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe laufend numeriert aufzulegen und über Antrag des Güterbeförderungsunternehmers an diesen oder den von ihm Beauftragten auszufolgen.
  2. Absatz 2,Die Güterbeförderungsunternehmer haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist Paragraph 132, der Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis durch Verordnung für bestimmte Beförderungen ein anderes Beförderungspapier als den Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers sowie die näheren Bestimmungen über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068563

Alte Dokumentnummer

N5195216769L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/63/P15/NOR12068563