Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 593/1995Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt IVaAbschnitt römisch vier a
Ausbildung der Lenker
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des § 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 40, GGSt, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (Paragraph 3, Absatz 5,) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen. (2)Absatz 2,Über die Ausbildung hat der gemäß Abs. 3 Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf dieses Zeugnis ist § 102 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.Über die Ausbildung hat der gemäß Absatz 3, Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf dieses Zeugnis ist Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die besondere Ausbildung darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung der durch dieses Bundesgesetz geregelten Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 3 zu erteilen ist, zu erlassen.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung der durch dieses Bundesgesetz geregelten Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 3, zu erteilen ist, zu erlassen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 40, GGSt, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, bleiben unberührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
NOR12068564
Alte Dokumentnummer
N5195216770L