Rechtstracker.at

§ 15a

Fassungen
19.02.1993 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 126/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15a19.02.199331.08.1995 BGBl. Nr. 126/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

19.02.1993BGBl. Nr. 126/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch vier a

Ausbildung der Lenker

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 40, GGSt, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (Paragraph 3, Absatz 5,) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.
  2. Absatz 2,Über die Ausbildung hat der gemäß Absatz 3, Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf dieses Zeugnis ist Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die besondere Ausbildung darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung der durch dieses Bundesgesetz geregelten Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz 3, zu erteilen ist, zu erlassen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 40, GGSt, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, bleiben unberührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068564

Alte Dokumentnummer

N5195216770L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/63/P15a/NOR12068564