Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 593/1995Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Abschnitt IVbAbschnitt römisch vier b
Behörden
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.Konzessionen für den Güternahverkehr (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann.Konzessionen für den Güterfernverkehr (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) erteilt der Landeshauptmann.
(3)Absatz 3,Die Untersagung der Güterbeförderung (§ 7b Abs. 4) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.Die Untersagung der Güterbeförderung (Paragraph 7 b, Absatz 4,) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(4)Absatz 4,Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (§ 7b Abs. 6) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des § 7a Abs. 3 der Landeshauptmann.Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (Paragraph 7 b, Absatz 6,) verfügt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 3, der Landeshauptmann.
(4a)Absatz 4 a,§ 335a GewO 1973 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.Paragraph 335 a, GewO 1973 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(4b)Absatz 4 b,Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
(5)Absatz 5,In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
(6)Absatz 6,Zuständige Behörde nach § 15d ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.Zuständige Behörde nach Paragraph 15 d, ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
NOR12084232
Alte Dokumentnummer
N5199443131J