Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 112/1996Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Geltungsdauer bestehender Berechtigungen.
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Berechtigungen, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre oder einen längeren Zeitraum als zwei Jahre beschränkt ist, gelten nunmehr als unbefristete Berechtigungen (Konzessionen und sonstige Berechtigungen). Als unbefristete Berechtigungen (Konzessionen und sonstige Berechtigungen) gelten auch Berechtigungen, deren Geltungsdauer auf unbestimmte Zeit (zum Beispiel „bis auf weiteres“, „bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Vorschriften“ o. dgl.) festgesetzt oder verlängert worden ist.
(2)Absatz 2,Berechtigungen, deren Geltungsdauer auf einen kürzeren Zeitraum als zwei Jahre beschränkt sind, bleiben nur nach Maßgabe dieser Beschränkung aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12068523
Alte Dokumentnummer
N5195211775Y