Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 112/1996Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Zahl der Kraftfahrzeuge bei bestehenden Berechtigungen.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Berechtigungen, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind und nicht auf eine bestimmte Zahl oder Art von Kraftfahrzeugen lauten, gelten hinsichtlich der Zahl und der Art der Fahrzeuge nur in dem Umfang, in dem die Berechtigung am Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes nachweislich ausgeübt worden ist. Ist diese Zahl geringer als die Durchschnittszahl der während eines diesem Tage vorangegangenen einjährigen Zeitraumes verwendeten Fahrzeuge, so gilt diese Durchschnittszahl als Zahl der Fahrzeuge.
(2)Absatz 2,Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12068522
Alte Dokumentnummer
N5195211774Y