Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1952Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Übergangsbestimmungen.
Bestehende Berechtigungen.
§ 18.Paragraph 18,
Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen zu Lande im Umfang des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen (Konzessionen, Berechtigungen § 1a Abs. 1 Z. 31 der Gewerbeordnung in der Fassung des § 13 Z. 1 dieses Bundesgesetzes) im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung. Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen zu Lande im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen (Konzessionen, Berechtigungen Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer 31, der Gewerbeordnung in der Fassung des Paragraph 13, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes) im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Dokumentnummer
NOR12068521
Alte Dokumentnummer
N5195211773Y