Rechtstracker.at

§ 5a

Fassungen
01.01.1994 bis 07.03.1996 — BGBl. Nr. 129/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a01.01.199407.03.1996 § → § BGBl. Nr. 129/1993
§ 5a01.07.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 223/1994
§ 5a01.06.198730.06.1993 BGBl. Nr. 125/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 129/1993

Außerkrafttretensdatum

07.03.1996

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 5, angeführten Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      bei einer natürlichen Person, daß sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
    2. Ziffer 2
      bei einer Personengesellschaft, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter EWR-Angehörige sind. Stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Ziffer 3, zu erfüllen;
    3. Ziffer 3
      bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat und die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden EWR-Angehörige sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% EWR-Angehörigen, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der Ziffer 2, zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann von den in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich ihrer Gesellschafter, die nicht EWR-Angehörige sind, oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer Organe, Gesellschafter oder Aktionäre, die nicht EWR-Angehörige sind (ihrer nicht EWR-angehörigen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte), nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,
    1. Ziffer eins
      keine oder höchstens die gleichen wie in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 festgelegten Beschränkungen gelten und
    2. Ziffer 2
      bei der Ausübung des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft und
    3. Ziffer 3
      wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.
  4. Absatz 4,Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession.
  5. Absatz 5,Die Anzeige gemäß Absatz 4, ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Absatz 4, geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Absatz 4, geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068535

Alte Dokumentnummer

N5195211805Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/85/P5a/NOR12068535