Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
25.03.1994 bis 07.03.1996 — BGBl. Nr. 223/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 825.03.199407.03.1996 § → § BGBl. Nr. 223/1994
§ 819.02.199324.03.1994 BGBl. Nr. 129/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.03.1994BGBl. Nr. 223/1994

Außerkrafttretensdatum

07.03.1996

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bestimmungen über die Gewerbeausübung.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Fahrten des Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-) Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (Paragraph 175, GewO 1973) besitzen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1993,)

  3. Absatz 4,Bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehren ist durch Anbringung von Hinweistafeln in jedem Fahrzeug sicherzustellen, daß Sitzplätze in der vorderen Wagenhälfte Nichtrauchern zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 5,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxi-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) berechtigt sind, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und die Kraftfahrzeuge entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs bereitzuhalten (Bereithaltepflicht). Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse nähere Vorschriften über Umfang und Kontrolle der Bereithaltepflicht durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 6,Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung zur Ausübung des Gästewagen-Gewerbes außen mit einer Bezeichnung versehen sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (Paragraph 63, GewO 1973), die Art des Betriebes im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, (zB Hotel, Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.
  6. Absatz 7,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12083195

Alte Dokumentnummer

N5199437285J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/85/P8/NOR12083195