Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1954Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
VIERTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 16.Paragraph 16,
Die Regelung der Entschädigung für
Unternehmungen und Betriebe, die mit § 1 Abs. 1 des Verstaatlichungsgesetzes (Anlage II und III zu § 1 des Verstaatlichungsgesetzes) verstaatlicht worden sind,Unternehmungen und Betriebe, die mit Paragraph eins, Absatz eins, des Verstaatlichungsgesetzes (Anlage römisch zwei und römisch drei zu Paragraph eins, des Verstaatlichungsgesetzes) verstaatlicht worden sind,
Unternehmungen, Betriebe und Anlagen, die gemäß § 8 Abs. 1 des 2. Verstaatlichungsgesetzes verstaatlicht worden sind und nicht unter § 15 fallen,Unternehmungen, Betriebe und Anlagen, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des 2. Verstaatlichungsgesetzes verstaatlicht worden sind und nicht unter Paragraph 15, fallen,
Anteilsrechte, die nach § 2 und § 9 Abs. 2 von der Entschädigung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind,Anteilsrechte, die nach Paragraph 2 und Paragraph 9, Absatz 2, von der Entschädigung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind,
bleibt einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068664
Alte Dokumentnummer
N5195426975L