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§ 17

Fassungen
ab 27.08.1954 — BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute27.08.1954 BGBl. Nr. 189/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

27.08.1954BGBl. Nr. 189/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß für verstaatlichte Anteilsrechte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Vergleichen (Paragraphen 14 und 15) Entschädigungen gewährt werden oder gewährt worden sind, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
  2. Absatz 2,Entschädigungsansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, des Verstaatlichungsgesetzes und nach Paragraph 2, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, für die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Vergleichen (Paragraphen 14 und 15) eine Entschädigung zu leisten ist oder geleistet worden ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung in allen jenen Fällen, in denen der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegt.
  3. Absatz 3,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Urkunden und Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006220

Dokumentnummer

NOR12068665

Alte Dokumentnummer

N5195426976L