Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1954Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß für verstaatlichte Anteilsrechte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Vergleichen (§§ 14 und 15) Entschädigungen gewährt werden oder gewährt worden sind, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß für verstaatlichte Anteilsrechte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Vergleichen (Paragraphen 14 und 15) Entschädigungen gewährt werden oder gewährt worden sind, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2)Absatz 2,Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes und nach § 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, für die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Vergleichen (§§ 14 und 15) eine Entschädigung zu leisten ist oder geleistet worden ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung in allen jenen Fällen, in denen der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegt.Entschädigungsansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, des Verstaatlichungsgesetzes und nach Paragraph 2, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, für die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Vergleichen (Paragraphen 14 und 15) eine Entschädigung zu leisten ist oder geleistet worden ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung in allen jenen Fällen, in denen der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes liegt.
(3)Absatz 3,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Urkunden und Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068665
Alte Dokumentnummer
N5195426976L